Zivilrecht Teil 4

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3 Lektionen, 19 Schaubilder, 2:44 h Videomaterial

  • Lektion 19: Leistungsstörung – Schadensersatz neben und statt der Leistung
  • Lektion 20: Gewährleistung
  • Lektion 21: Gewährleistung im Kaufrecht
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Der abschließende vierte Teil des Grundkurs Zivilrecht unterteilt sich in zwei ganz wesentliche Abschnitte des Zivilrechts – dem sogenannten allgemeinen Leistungsstörungsrecht und dem Gewährleistungsrecht, Letzteres mit Fokus auf dem Kaufvertrag.

Das allgemeine Leistungsstörungsrecht widmet sich der Frage, was passiert, wenn eine Vertragspartei eine ihrer Pflichten aus dem Vertrag verletzt. In diesem Teil geht es dabei um die verschiedenen Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB: Schadensersatz neben der Leistung, statt der Leistung, bei Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, bei Unmöglichkeit sowie dem sogenannten Verzugsschaden. Die verschiedenen Schadensersatzansprüche sind ein Klassiker in jeder Zivilrechtsklausur. Probleme bereiten oftmals die Abgrenzung der einzelnen Ansprüche sowie die Herausforderung, die jeweiligen Voraussetzungen nicht durcheinanderzubringen. Dafür werden alle Ansprüche anhand von Prüfungsschemata systematisch erläutert und Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten herausgearbeitet.

Das Gewährleistungsrecht knüpft eng an das allgemeine Leistungsstörungsrecht an, jedoch muss in der Klausur genau beachtet werden, wann welche Vorschriften des Einen oder des Anderen zu prüfen sind. Im Rahmen des Gewährleistungsrechts liegt der Fokus auf dem Kaufrecht, andere Vertragsarten und ihre Gewährleistungsrechte wie der Werkvertrag werden aber ebenfalls behandelt. Erläutert werden die Fragen, wann das Gewährleistungsrecht überhaupt zur Anwendung kommt und welche Voraussetzungen die einzelnen Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt bzw. Minderung sowie Schadensersatz haben. Nicht vergessen werden dabei die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs.

Der gesamte Grundkurs Zivilrecht befindet sich auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung zum 01.01.2022 und beinhaltet insbesondere den neuen Mängelbegriff im Kaufrecht nach § 434 BGB.

 

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