Schaubilder
Schaubilder sind übersichtlich und prägen sich sehr gut ein. Sie sind daher zum Lernen besser geeignet als lange Texte in Lehrbüchern. In den Videos erklären wir die Schaubilder ausführlich Schritt für Schritt. Hier ein paar Beispiele unserer Schaubilder mit einer kurzen Beschreibung:
Die Prüfung zivilrechtlicher Fälle beginnt in der Regel mit der Frage
„Wer will was von wem woraus“?
Wer = der Gläubiger
will was = Inhalt des geltend gemachten Anspruchs
(z.B. Erfüllung, Schadensersatz, Herausgabe einer Sache)
von wem = vom Schuldner
woraus = aus einem Schuldverhältnis
Das Schaubild hilft Ihnen, systematisch und strukturiert das richtige Schuldverhältnis und damit die passende Anspruchsgrundlage zu finden. Dabei ist immer die Prüfungsreihenfolge „Vertrag vor Gesetz“ einzuhalten.
Ein vertragliches Schuldverhältnis entsteht durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
Ist ein Vertrag geschlossen worden, sind die vertraglichen Pflichten zu erfüllen (Erfüllungsansprüche).
Verletzt eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten, kann der Vertragspartner Schadensersatz geltend machen.
Gibt es keine übereinstimmenden Willenserklärungen, ist als nächstes zu prüfen, ob vertragsnahe Schuldverhältnisse als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. Erst danach sind die gesetzlichen Schuldverhältnisse zu prüfen.
Sowohl die vertragsnahen als auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse entstehen unabhängig von Willenserklärungen.
Voraussetzung ist allein, dass die Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sind.
Die gesetzlichen Schuldverhältnisse sind in der Reihenfolge dinglich – deliktisch – bereicherungsrechtlich zu prüfen.
Dingliche Ansprüche stehen dem Eigentümer oder Besitzer einer Sache zu. So kann z.B. der Eigentümer vom (unberechtigten) Besitzer nach § 985 BGB die Herausgabe einer Sache verlangen.
Entsteht durch eine unerlaubte Handlung ein Schaden, kommen deliktische Ansprüche in Betracht.
Hat jemand etwas erlangt, das ihm rechtlich nicht zusteht, ist er ungerechtfertigt bereichert. Unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Tipp: Häufig ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus mehreren Schuldverhältnissen (z.B. kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz sowohl aus einem vertraglichen Schuldverhältnis als auch aus § 823 BGB und damit einem gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben).